Regel 4. BESTANDTEILE UND ANDERE ORGANISATIONEN


Abschnitt a
. Konstituierende Organisationen.

(1) Arten von konstituierenden Organisationen. Die konstituierenden Organisationen der IPA sind ihre

ein. Komponentengesellschaften;

b. Regionalverband; und

c. Provisorische Gesellschaften.

(2) Komponentengesellschaft. Eine Component Society ist eine Gruppe, die von der IPA als qualifiziert anerkannt wurde, um Studenten für die Praxis der klinischen Psychoanalyse auszubilden und ihre Qualifikation als Psychoanalytiker gemäß den IPA-Kriterien zu bestimmen.

(3) Regionalverband.

a. Definiert . Aus historischen und rechtlichen Gründen hat die IPA eine regionale Vereinigung, die American Psychoanalytic Association, die sich aus Mitgliedern einiger psychoanalytischer Gesellschaften in ihrem geografischen Gebiet, den Vereinigten Staaten von Amerika, zusammensetzt. Diese Regionalvereinigung übt innerhalb ihrer Struktur letztendlich (i) die Verantwortung für die Ausbildung und Qualifizierung von Psychoanalytikern aus; (ii) untergeordnete Gremien anerkennt (ihre verbundenen Gesellschaften, vorläufigen Gesellschaften, Studiengruppen und Ausbildungseinrichtungen); und (iii) für die Entwicklung und Überwachung der Leistung dieser Tochterunternehmen verantwortlich ist.

b. Nicht ausschließliche Gerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit des Regionalverbandes ist nicht ausschließlich. Die IPA kann im Hoheitsgebiet der Regionalvereinigung eine oder mehrere separate konstituierende Organisationen gründen und anerkennen.

(4) Provisorische Gesellschaft. Um als vorläufige Gesellschaft anerkannt zu werden und somit von der IPA als befugt anerkannt zu werden, Personen für die Ausübung der Psychoanalyse auszubilden und zu qualifizieren, muss eine Gruppe

ein. mindestens zehn (10) IPA-Mitglieder enthalten, von denen mindestens vier (4) vom Verwaltungsrat als befugt anerkannt werden, Schulungsanalysen durchzuführen;

b. befugt sein, die Ziele des IPA zu fördern; und

c. Einhaltung der IPA-Kriterien, einschließlich der Kriterien für Berichterstattung, Anwendung, Schulung und Besuche vor Ort durch einen Verbindungsausschuss des Verwaltungsrats.

d. Der Verwaltungsrat kann mit zwei Dritteln der gesamten stimmberechtigten Mitgliedschaft des Verwaltungsrats die vorläufige Anerkennung einer vorläufigen Gesellschaft genehmigen, die verfällt, sofern sie nicht von der nächsten Geschäftssitzung ratifiziert wird.

(5) Pflichten der IPA-Mitgliedsorganisationen. Jede konstituierende Organisation muss diese Regeln und die Verfahrensordnung einhalten.

(6) Ausbildung und Qualifikation von Psychoanalytikern.

ein. Die Auswahl, Überwachung und Ausbildung von Studenten und ihre Qualifikation als Psychoanalytiker werden von qualifizierten Mitgliedsorganisationen und / oder ihren ordnungsgemäß autorisierten Ausbildungskomponenten oder verbundenen Unternehmen durchgeführt. Alle Antragsteller, Studenten und Mitglieder konstituierender Organisationen müssen schriftlich vereinbaren, wenn dies von der IPA verlangt wird, (a) sich nicht als Psychoanalytiker zu vertreten, sofern dies nicht von einer konstituierenden Organisation genehmigt wurde, und (b) die geltenden IPA-Kriterien einschließlich des IPA-Ermessens einzuhalten wie in diesen Regeln vorgesehen.

b. Die Anerkennung einer Person durch eine konstituierende Organisation als kompetent zur Teilnahme an den Schulungsaktivitäten dieser konstituierenden Organisation oder ihrer Schulungskomponente oder ihres verbundenen Unternehmens gilt nur für diese bestimmte konstituierende Organisation oder das von ihr benannte Schulungsinstitut.

(7) Antrag auf Statusänderung. Anträge auf Änderung des Status einer konstituierenden Organisation mit den erforderlichen unterstützenden Informationen können gemäß den geltenden IPA-Kriterien beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Dies setzt voraus, dass der Antrag mindestens drei (3) Monate vor dem nächsten Geschäftstreffen beim Vizepräsidenten eingeht .

(8) Status der konstituierenden Organisation erhalten / beibehalten.

ein. Komponentengesellschaften und vorläufige Gesellschaften erhalten diesen Status durch Genehmigung eines Geschäftstreffens auf Empfehlung des Verwaltungsrats.

b. Um ihren Status beizubehalten, muss eine konstituierende Organisation die aktuellen IPA-Kriterien erfüllen.

(9) Aufnahme. Jede konstituierende Organisation wird, wenn möglich nach den Gesetzen ihres Hoheitsgebiets, über Organisationsinstrumente, die die IPA-Kriterien erfüllen, separat als Mitgliedsorganisation oder -vereinigung eingetragen. In Gerichtsbarkeiten mit Gesetzen, die zwischen Unternehmen und gemeinnützigen Unternehmen unterscheiden, ist eine konstituierende Organisation die letztere.

(10) Beendigung oder Aussetzung des Status einer konstituierenden Organisation.

a. Nach Geschäftstreffen. Auf Empfehlung des Verwaltungsrats kann das Geschäftstreffen mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen eines Quorums von 300 IPA-Mitgliedern, von denen mindestens 20% aus jedem geografischen Gebiet stammen, den Status einer konstituierenden Organisation aufheben, einschränken oder beenden Feststellung eines wesentlichen Verstoßes gegen die IPA-Kriterien oder Unfähigkeit, den bestehenden Status der Konstituierenden Organisation beizubehalten. Jede betroffene konstituierende Organisation erhält die Möglichkeit, ihre Position dem Verwaltungsrat oder der Geschäftssitzung vorzulegen, je nachdem, was die Beendigung oder Aussetzung ihres Status in Betracht zieht.

b. Notsuspendierung durch den Vorstand. Zwischen Geschäftssitzungen kann der Verwaltungsrat durch Abstimmung von zwei Dritteln seiner gesamten stimmberechtigten Mitgliedschaft eine konstituierende Organisation nach einer Anhörung, bei der der Verwaltungsrat den Bericht seines Untersuchungsausschusses oder seines Vertreters prüft, aussetzen oder einschränken bei der die Konstituierende Organisation Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt darzulegen, dass (a) die Konstituierende Organisation die geltenden IPA-Kriterien erheblich verletzt hat oder (b) die fortgesetzte IPA-Beziehung der Konstituierenden Organisation eine ernsthafte Gefahr für die IPA, ihre Mitglieder und ihre Auszubildenden darstellt oder ihre angemessene Ausbildung oder die Öffentlichkeit. Eine betroffene konstituierende Organisation kann gegen die Aktion des Verwaltungsrats beim Geschäftstreffen Berufung einlegen, das eine Anhörung oder eine Untersuchung der Tatsachen durchführen kann. Die Maßnahmen des Verwaltungsrats bleiben jedoch wirksam, es sei denn, die Geschäftssitzung erlässt einen gegenteiligen verbindlichen Beschluss.

Abschnitt B. Studiengruppen.

(1) Wahrnehmung. Um die Anerkennung des Verwaltungsrats als Studiengruppe zu beantragen, muss eine lokale Gruppe, zu der jederzeit mindestens vier (4) IPA-Mitglieder und möglicherweise ein oder mehrere Nicht-IPA-Mitglieder gehören, erforderlich sein

ein. die einschlägigen IPA-Kriterien erfüllen und einhalten, zu denen Empfehlungen eines Ad-hoc-Ausschusses für Besuche vor Ort gehören können; und

b. von einem Board Sponsoring Committee gesponsert werden, das die Studiengruppe dabei unterstützt, die für die Beantragung des Status der Provisorischen Gesellschaft erforderlichen Standards zu erreichen.

(2) Status. Studiengruppen werden vom Vorstand genehmigt und beaufsichtigt und erheben keine Gebühren an die IPA.

(3) Verpflichtungen. Jede Studiengruppe muss diese Regeln und die Verfahrensordnung einhalten.

(4) Schulung der IPA Direct-Mitgliedschaft. Die Auswahl, Betreuung und Ausbildung von Studierenden darf von einer Studiengruppe nur durchgeführt werden, wenn dies vom Board Sponsoring Committee genehmigt wurde und unter dessen Zuständigkeit steht. Auf Empfehlung eines Sponsoring-Ausschusses kann der Verwaltungsrat mit zwei Dritteln seiner gesamten Abstimmungsmitgliedschaft ein Mitglied der Studiengruppe als direktes Mitglied der IPA akzeptieren. Diejenigen, die vom Verwaltungsrat als direkte Mitglieder genehmigt wurden, werden auf der nächsten Geschäftssitzung bekannt gegeben.

(5) IPA-Mitglieder. Die Mitglieder einer Studiengruppe, die auch IPA-Direktmitglieder oder Mitglieder einer IPA Component Society, einer Provisorischen Gesellschaft oder einer Regionalvereinigung sind, müssen ihre IPA-Mitgliedschaft mindestens so lange behalten, bis die Studiengruppe als Provisorische Gesellschaft anerkannt wird.

(6) Beendigung oder Suspendierung einer Studiengruppe. Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner gesamten stimmberechtigten Mitgliedschaft den Status einer Studiengruppe wegen Verstoßes gegen oder Nichteinhaltung der IPA-Kriterien nach einer Anhörung, bei der der Vorstand den Bericht über seine Tatsachen prüft, aussetzen, einschränken oder beenden -findendes Komitee oder Agent und die Studiengruppe haben Gelegenheit erhalten, ihre Position darzulegen.

Abschnitt C. Assoziierte Organisationen. Der Vorstand kann von Zeit zu Zeit Beziehungen zu anderen Gruppen aufbauen und Gaststudiengruppen einrichten. Die Bedingungen einer solchen Beziehung müssen (a) klarstellen, dass die andere Gruppe, Einrichtung oder Vereinigung keine konstituierende Organisation der IPA ist und daher von der IPA nicht als befugt anerkannt wird, Psychoanalytiker oder Mitglieder von IPA auszubilden oder zu qualifizieren die IPA oder eine andere IPA-Autorität einer konstituierenden Organisation ausüben und (b) einer regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung durch die IPA unterliegen.

Abschnitt D. Haftungsausschluss für die IPA-Haftung. Die Anerkennung oder Genehmigung einer konstituierenden Organisation, Studiengruppe oder assoziierten Organisation durch die IPA stellt keine Garantieerklärung oder Garantie für ihre Kompetenz dar und dementsprechend übernimmt die IPA keine Verantwortung für ihre Handlungen oder Unterlassungen.