Regel 5. MITGLIEDER DER IPA


Abschnitt a
. Qualifikationen für die individuelle IPA-Mitgliedschaft. IPA-Mitglieder sind einzelne Psychoanalytiker, die die geltenden IPA-Kriterien erfüllen und einhalten.

(1) Mitglieder (Voll- oder assoziierte Mitglieder) einer Component Society oder Provisional Society oder der Regional Association sind, sofern die Konstituierende Organisation IPA-Kriterien für die Qualifikation von Psychoanalytikern und die Zulassung und Überwachung ihrer Mitglieder einhält, oder

(2) Der Vorstand erfüllt die IPA-Kriterien für die direkte IPA-Mitgliedschaft.

Abschnitt B. IPA Direct Mitgliedschaft. Unter besonderen Umständen oder wenn keine konstituierende Organisation ausscheidet, kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gesamten Abstimmungsmitgliedschaft jeden Psychoanalytiker mit angemessener Ausbildung und Erfahrung als IPA-Direktmitglied akzeptieren, der alle IPA-Kriterien für eine IPA-Direktmitgliedschaft erfüllt . Diejenigen, die vom Verwaltungsrat als direkte Mitglieder genehmigt wurden, werden auf der nächsten Geschäftssitzung bekannt gegeben. Die IPA-Direktmitgliedschaft endet, wenn das IPA-Mitglied Voll- oder assoziiertes Mitglied einer Komponente oder einer vorläufigen Gesellschaft oder der Regionalvereinigung wird.

Abschnitt C. Umzug eines IPA-Mitglieds. Ein IPA-Mitglied, das kein IPA-Direktmitglied ist und umzieht, kann ein IPA-Mitglied von bleiben

(1) Beibehaltung der Mitgliedschaft in einer konstituierenden Organisation, sofern dies nach den Mitgliedschaftskriterien der konstituierenden Organisation zulässig ist;

(2) Mitgliedschaft in einer anderen konstituierenden Organisation; oder

(3) von der IPA als IPA Direct-Mitglied akzeptiert werden.

Abschnitt D. Doppelmitgliedschaft. Ein Psychoanalytiker mit Mitgliedschaft in mehr als einer konstituierenden Organisation muss den Vizepräsidenten der IPA schriftlich informieren und gilt als Doppelmitglied. Ein Doppelmitglied zahlt IPA-Gebühren nur über eine konstituierende Organisation, die sich dort befindet, wo das IPA-Mitglied Psychoanalyse praktiziert, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

Abschnitt E.. Beendigung der IPA-Mitgliedschaft.

(1) Verlust der Mitgliedschaft in der konstituierenden Organisation. Ein IPA-Mitglied, das kein IPA-Direktmitglied ist, hört auf, IPA-Mitglied zu sein, wenn diese Person sich nicht mehr als Mitglied einer konstituierenden Organisation qualifiziert, es sei denn, der Vorstand gewährt eine IPA-Direktmitgliedschaft.

(2) Verletzung der IPA-Kriterien. Der Verwaltungsrat kann nach einer Tatsachenfeststellung, die er für angemessen hält, und einer Anhörung, die es ermöglicht, die Position des IPA-Mitglieds darzulegen, durch Abstimmung von zwei Dritteln der gesamten Abstimmungsmitgliedschaft des Verwaltungsrats ein IPA-Mitglied wegen wesentlicher Verletzung der IPA-Kriterien suspendieren oder ausschließen . Ein vom Verwaltungsrat suspendiertes oder ausgeschlossenes IPA-Mitglied kann beantragen, dass eine ablehnende Entscheidung erneut geprüft wird, indem beim Präsidenten eine schriftliche Petition eingereicht wird, die vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats ein Ad-hoc-Überprüfungsgremium aus fünf (5) hochrangigen IPA-Mitgliedern ernennt sind keine stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates; Das Überprüfungsgremium überprüft den Sachverhalt gemäß den vom Verwaltungsrat vorgeschriebenen Verfahren und gibt eine beratende Empfehlung an den Verwaltungsrat ab, der die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung überprüft. Der Verwaltungsrat kann seine Maßnahmen während einer solchen Überprüfung aussetzen.

(3) Hauptgerichtsbarkeit der konstituierenden Organisation. Die IPA darf ein IPA-Mitglied gemäß dem vorhergehenden Absatz nicht suspendieren oder ausschließen, es sei denn, die konstituierende Organisation, über die das IPA-Mitglied für die IPA-Mitgliedschaft qualifiziert ist, hat Gelegenheit gehabt, das Problem anzugehen.

Abschnitt F. Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen. Vorbehaltlich der vom Verwaltungsrat verabschiedeten geltenden Regeln können alle IPA-Mitglieder an wissenschaftlichen Sitzungen der IPA oder einer konstituierenden Organisation teilnehmen.

Abschnitt G.. Haftungsausschluss. Die Zulassung einer Person oder des Status dieser Person als IPA-Mitglied (ob als IPA-Direktmitglied oder durch eine konstituierende Organisation) durch die IPA stellt keine Garantieerklärung oder Garantie für ihre Kompetenz dar und dementsprechend übernimmt die EU keine Verantwortung IPA für jede Handlung oder Unterlassung eines IPA-Mitglieds.