Regel 2. ZWECKE DER IPA


Die IPA fördert bei der Förderung ihrer gemeinnützigen Objekte:

Abschnitt a. Erleichterung der Kommunikation zwischen Psychoanalytikern und psychoanalytischen Organisationen; Aufklärung von Psychoanalytikern und der Öffentlichkeit durch geeignete Forschung, Studien, Veröffentlichungen, wissenschaftliche Kongresse und andere Treffen; und auf andere Weise die Entwicklung von psychoanalytischem Wissen und psychischer Gesundheit fördern;

Abschnitt B. für die Anwendung durch die Mitgliedsorganisationen die wesentlichen beruflichen und ethischen Kriterien für die Auswahl, Ausbildung und Qualifizierung von Psychoanalytikern festlegen;

Abschnitt C. Unterstützung der Bildung und Entwicklung sowie solider grundlegender Kriterien für psychoanalytische Organisationen;

Abschnitt D. die Öffentlichkeit über Veröffentlichungen, Medien sowie Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen über die Zwecke, Kapazitäten und Verwendungszwecke der Psychoanalyse als Mittel zur Förderung und Erhaltung des individuellen und sozialen Wohlbefindens und der Gesundheit informieren;

Abschnitt E.. den psychoanalytischen Beruf und die beruflichen Bedürfnisse und Interessen von Psychoanalytikern fördern; und

Abschnitt F. üben Sie Diskretion aus, wenn Sie einem der vorgenannten Zwecke oder Ziele dienen und Entscheidungen und Maßnahmen treffen oder umsetzen, die in der Satzung und in der Satzung sowie in diesen Regeln zulässig oder erforderlich sind.