Regel 11. GEBÜHREN, FINANZEN, PRÜFUNG

   
Abschnitt a. Jahresabonnements (Gebühren).

(1) Festlegung der Höhe der Gebühren. Das Jahresabonnement (Gebühren) wird vom Verwaltungsrat mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit seiner gesamten stimmberechtigten Mitgliedschaft festgelegt.

(2) Jahresabschluss. Jährliche Aufstellungen der von jeder konstituierenden Organisation und jedem IPA Direct-Mitglied geschuldeten Beträge werden vom Schatzmeister (oder Bevollmächtigten) jedes Jahr im Januar ohne außerordentliche Verzögerung übermittelt. Die Beiträge sind von jeder konstituierenden Organisation oder von IPA Direct-Mitgliedern bis zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres vollständig fällig und zu zahlen, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

(3) Beitragspflichten der Mitgliedsorganisationen. Jede konstituierende Organisation muss (a) die jährlichen Abonnements (Gebühren) für alle in ihrer Mitgliederliste (Liste) aufgeführten IPA-Mitglieder und für einschlägige Doppelmitglieder [gemäß Regel 5, Abschnitt D] sammeln und an die IPA zahlen und (b) an die IPA senden Der Schatzmeister (oder Bevollmächtigte) erstellt einen aktuellen Bericht über die Anzahl der IPA-Mitglieder, für die der übermittelte Gesamtbetrag berechnet wurde, sowie eine vollständige Liste (Liste) seiner IPA-Mitglieder.

(4) IPA Direct-Mitglieder. IPA Direct-Mitglieder sind gegenüber der IPA direkt für ihre Beiträge verantwortlich.

(5) Rechtsmittel bei Nichtzahlung von Gebühren. Gemäß den vom Verwaltungsrat verabschiedeten Regeln und Verfahren kann das Versäumnis einer konstituierenden Organisation oder eines IPA-Direktmitglieds, Beiträge rechtzeitig an die IPA zu zahlen, zur Beendigung oder Aussetzung der IPA-Mitgliedschaft und / oder Teilnahme führen.

(6) Anträge auf Beitragsermäßigung oder Verzicht. Alle Anträge auf Ermäßigung, Befreiung oder Aussetzung von Gebühren sind gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren an den Schatzmeister (oder Beauftragten) zu richten.

(7) Währung. Die Beiträge können in US-Dollar und jeder vom Verwaltungsrat genehmigten europäischen oder anderen Währung gezahlt werden, wobei die Umrechnungskurse vom Schatzmeister festgelegt werden.

(8) Späte Gebühren. Der Vorstand kann Strafen für die verspätete Zahlung von Gebühren verhängen und in der Verfahrensordnung festhalten.

Abschnitt B. Finanzierung und Rechnungsprüfung.

(1) Organisationsvermögen. Die Vermögenswerte und Erträge der IPA gehören ihr als Unternehmenseinheit und dürfen keinem IPA-Mitglied oder einer anderen Person übertragen werden.

(2) Audits. Die Konten der IPA und verbundener Unternehmen werden jedes Jahr ordnungsgemäß geprüft, und der Bericht und die Konten des Abschlussprüfers werden jedem Mitglied des Verwaltungsrats übermittelt, stehen den IPA-Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung und werden dem Schatzmeister vom Schatzmeister zusammenfassend vorgelegt Geschäftstreffen.