Regel 6. GOVERNANCE


Abschnitt a. Übersicht. Die IPA wird von den IPA-Mitgliedern geleitet und gemäß Regel 7 von ihrem Repräsentantenrat und ihren Organisationsbeauftragten verwaltet.

Abschnitt B. Governance der IPA-Mitgliedschaft.

(1) Übersicht. IPA-Mitglieder üben die höchste Kontrolle über die IPA durch

ein. Teilnahme an zweijährlichen Geschäftstreffen und

b. Abstimmung über die IPA-Mitgliedschaft zur Wahl von Organisationsbeauftragten, Annahme von Änderungen dieser Regeln und Ergreifen anderer Maßnahmen, die durch Stimmabgabe nach diesen Regeln ergriffen werden müssen oder können.

(2) Geschäftstreffen. Ein Geschäftstreffen der IPA-Mitglieder findet in Verbindung mit jedem alle zwei Jahre stattfindenden IPA-Kongress statt und hat die allgemeine IPA-Befugnis, alle Maßnahmen des Verwaltungsrats und der Organisationsbeauftragten zu überprüfen.

a. Beschlussfähigkeit mit Stimmenmehrheit. Ein Quorum von mindestens:

(i) 100 IPA-Mitglieder können mit Stimmenmehrheit einen Bericht des Verwaltungsrats oder eines Organisationsbeauftragten annehmen.
(ii) 150 IPA-Mitglieder können mit Stimmenmehrheit unverbindliche Beschlüsse oder Maßnahmen fassen. Ein unverbindlicher Beschluss ist ein Beschluss, der die Präferenz der Versammlung zum Ausdruck bringt, jedoch keine Maßnahmen von oder für die IPA oder den Vorstand ergreift oder erfordert.
(iii) 200 IPA-Mitglieder können mit Stimmenmehrheit den Status der Component Society oder der Provisorischen Gesellschaft genehmigen.
(iv) 300 IPA-Mitglieder mit mindestens 20% aus jedem geografischen Gebiet können (a) mit einer Zweidrittelstimme den Status einer konstituierenden Organisation aussetzen, einschränken oder beenden [gemäß Regel 4, Abschnitt A (10) a], oder (b) mit Stimmenmehrheit einen anderen verbindlichen Beschluss fassen (definierte Regel 3, Abschnitt A (1) und (3)).

b. Berichte aus dem Vorstand. Das Geschäftstreffen erhält aktuelle Berichte des Präsidenten über Angelegenheiten, die für die IPA von Bedeutung sind, des Schatzmeisters über die Finanzen der IPA und verwandter Organisationen sowie des Vizepräsidenten über (i) die wesentlichen organisatorischen Aktivitäten, Maßnahmen und Entwicklungen der letzten zwei Jahre und (ii) die Empfehlungen des Board für die Diskussion, Beratung und Aktion von Geschäftstreffen.

c. Tagesordnung, durch Petition eingeführte Resolutionen. Der Verwaltungsrat legt eine Tagesordnung und begleitende Empfehlungen für das Geschäftstreffen vor. Diese Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die (i) der Verwaltungsrat zur Prüfung vorlegt und (ii) durch eine Petition, die mindestens drei (3) Monate vor dem Geschäftstreffen beim Vizepräsidenten eingereicht und von mindestens 100 IPA-Mitgliedern unterzeichnet wurde, einschließlich mindestens zwanzig (20) aus jedem geografischen Gebiet („Petitionsbeschlüsse“).

d. Beschlüsse des Geschäftstreffens. Nur Tagesordnungspunkte, die vom Verwaltungsrat oder durch einen Petitionsbeschluss (wie im vorhergehenden Abschnitt definiert) vorgelegt wurden, können zu verbindlichen Beschlüssen des Geschäftstreffens führen. Anträge vom Wortlaut des Geschäftstreffens können von zwei (2) IPA-Mitgliedern gestellt werden, und die diesbezüglichen Maßnahmen sind beratend und kein verbindlicher Beschluss.

e. Benachrichtigen von IPA-Mitgliedern über Aktionen für Geschäftstreffen. Alle Beschlüsse und Maßnahmen für Geschäftstreffen werden innerhalb von drei (3) Monaten nach Abschluss des Geschäftstreffens per Umfragemethode oder per Post an jede konstituierende Organisation zur Mitteilung an ihre Mitglieder und an die direkten Mitglieder der IPA übermittelt.

(3) Abstimmung per Briefwahl. IPA-Mitglieder handeln per Briefwahl (oder per Fax oder auf andere vom Vorstand festgelegte zuverlässige Mittel) in folgenden Angelegenheiten und Entscheidungen, wie in diesen Regeln vorgesehen:

- Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates [gemäß Regel 7 Abschnitt A (4) a]
- Änderung dieser Regeln [gemäß Regel 10 Abschnitt A]
- Genehmigung der Auflösung oder Fusion des IPA [gemäß Regel 10 Abschnitt B]
- Angelegenheiten, die vom Vorstand oder durch verbindlichen Beschluss des Geschäftstreffens auf die IPA-Mitgliedschaftswahl verwiesen werden.