Regel 12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

   
Abschnitt a. IPA Diskretion. Bei der Ausübung von Befugnissen, die durch diese Regeln vorgesehen oder zulässig sind, liegt es im Ermessen der IPA und ihrer Entscheidungsgremien und Organisationsbeauftragten, bei der Bestimmung, Anwendung und Abwägung relevanter Tatsachen und Umstände ein angemessenes Urteilsvermögen zu verwenden. Jeder Antragsteller oder jedes Mitglied oder jede konstituierende Organisation der IPA erkennt bei der Beantragung oder Beibehaltung dieses Status die Autorität und das Ermessen der IPA und ihres Entscheidungsgremiums, ihrer Organisationsbeauftragten und Gremien an.

Abschnitt B. Zweijährlicher Kongress. Alle zwei Jahre findet an einem vom Vorstand festgelegten Ort ein Kongress der IPA statt. Alle IPA-Mitglieder können an der Registrierung und anderen vom Vorstand festgelegten Kriterien teilnehmen. Der Kongress ist in erster Linie ein Forum für wissenschaftliche und berufliche Bildung, in dem Psychoanalytiker der gesamten IPA-Mitgliedschaft Vorträge halten, Entwicklungen diskutieren und sich zu organisatorischen und beruflichen Fragen treffen. In Verbindung mit jedem Biennale-Kongress findet ein IPA-Geschäftstreffen statt.

Abschnitt C. Veröffentlichungen für IPA-Mitglieder. Der IPA-Vizepräsident (oder Beauftragte) stellt auf Anweisung des Verwaltungsrats sicher, dass die IPA-Mitglieder durch regelmäßige Veröffentlichungen ordnungsgemäß über wichtige IPA-Entwicklungen und -Geschäfte informiert werden. Dazu gehören mindestens ein IPA-Newsletter oder Bulletin pro Jahr, der einen Bericht über jeden IPA-Kongress und jedes Geschäftstreffen enthält, sowie eine Liste der IPA-Mitglieder, die mindestens alle zwei (2) Jahre aktualisiert wird.

Abschnitt D. Haftung und Freistellung.

(1) Haftung. Soweit gesetzlich zulässig, kein ehemaliges, aktuelles oder zukünftiges IPA-Mitglied, Organisationsbeauftragter, Vertreter, Corporate Officer, Mitglied (ob stimmberechtigt oder nicht stimmberechtigt) des Verwaltungsrats oder eines Exekutiv- oder anderen Ausschusses oder einer Gruppe, eines Mitarbeiters oder Das autorisierte freiwillige Mitglied (wie in (2) unten definiert) haftet gegenüber der IPA oder einem Dritten persönlich für Handlungen oder Unterlassungen in einer Unternehmensfunktion.

(2) Schadenersatz. Soweit gesetzlich zulässig, entschädigt die IPA jedes ehemalige, gegenwärtige und zukünftige IPA-Mitglied, Organisationsbeauftragte, Vertreter, Corporate Officer, Mitglied (ob stimmberechtigt oder nicht stimmberechtigt) des Verwaltungsrats oder von Jedes Exekutiv- oder andere Komitee oder jede Gruppe, jeder Angestellte und jedes autorisierte freiwillige Mitglied für Kosten und Kosten, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die tatsächlich und notwendigerweise im Zusammenhang mit Ansprüchen entstehen, die geltend gemacht werden, weil sie in einer solchen Eigenschaft nach Treu und Glauben gedient oder gehandelt haben. Für die Zwecke dieser Bestimmung ist ein „autorisiertes freiwilliges Mitglied“ der IPA ein Mitglied, das als Vorsitzender oder Mitglied eines ordnungsgemäß ernannten Ausschusses oder einer Informationsstelle fungiert oder auf andere Weise freiwillige Dienste erbringt, wie vom Verwaltungsrat gefordert.

Abschnitt E.. IPA-Sprachen.

(1) Rechtlich. Aus rechtlichen Gründen ist nur die Amtssprache der IPA Englisch. Aus rechtlichen Gründen ist die englischsprachige Version dieser Regeln die offizielle Version.

(2) Arbeiten. Die Arbeitssprachen der IPA sind: Englisch, Französisch, Deutsch und Spanisch.

Abschnitt F. Besprechungsregeln. Aktuelle Geschäftsordnung von Robert Überarbeitet, falls zutreffend, regelt alle IPA-Sitzungen in dem Umfang, der nicht mit der Satzung, diesen Regeln oder besonderen Regeln der Verfahrensordnung unvereinbar ist.  

Abschnitt G.. Vorstandsbefugnis in außergewöhnlichen Umständen. Wenn es nach Auffassung einer Zweidrittelmehrheit der Vertreterversammlung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands nicht praktikabel ist, eine Geschäftssitzung zum normalerweise fälligen Zeitpunkt abzuhalten, soll in diesem Jahr keine Geschäftssitzung abgehalten werden und alle Geschäfte, die nicht stattfinden normalerweise von der Geschäftsversammlung beschlossen werden, die nicht abgehalten werden kann, können stattdessen von der Vertreterversammlung entschieden werden, wo ein Antrag als angenommen gilt, als ob er von einer Geschäftsversammlung angenommen worden wäre, wenn er eine Zweidrittelmehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder erreicht Vertreterversammlung bei einer Sitzung, die ordnungsgemäß gemäß Regel 7A(5) oder 7A(6)-(8) abgehalten wird. Im Falle der Anwendung dieses Regelabschnitts G ist Regel 6B(2) entsprechend zu lesen.