Regel 9. WAHLEN ZU UND HALTEBÜRO


Abschnitt a
. Gewählte Organisationsbeauftragte: Bedingungen.

(1) Wahlbedingungen. Der Präsident und der Vizepräsident werden als Team gewählt. Der Präsident (mit Vizepräsident), die Vertreter und der Schatzmeister haben eine Amtszeit von zwei (2) Jahren. Der scheidende Schatzmeister kann jedoch auf Antrag des Präsidenten oder des Verwaltungsrats bis zu einem Jahr als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und Berater des eingehenden Schatzmeisters fungieren.

(2) Kriterien für Präsident und Schatzmeister.

a. Geografisch. Die Positionen des Präsidenten (mit Vizepräsidenten) und des Schatzmeisters werden alle vier Jahre in der folgenden Reihenfolge zwischen den drei geografischen Gebieten der IPA gewechselt: Nordamerika, dann Europa, dann Lateinamerika, dann Nordamerika usw.

b. IPA-Mitgliedschaft. Jeder Kandidat für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den gewählten Präsidenten, den gewählten Vizepräsidenten und den Schatzmeister muss ein IPA-Mitglied über eine Component Society oder die Regional Association sein (außer mit dem ausdrücklichen Verzicht des Verwaltungsrats - gemäß Regel 9B (1) h).

Abschnitt B. Ernennung, Wahl und Amtszeit von Organisationsbeauftragten und Vertretern.

(1) Nominierungen von Kandidaten für den Präsidenten (mit Vizepräsident), den gewählten Präsidenten (mit dem gewählten Vizepräsidenten), den Schatzmeister und die Vertreter.
Alle Bestimmungen dieses Unterabschnitts B (1) werden gemäß den Regeln, Grenzen und Verfahren der Verfahrensordnung durchgeführt, die vom Verwaltungsrat verabschiedet werden und von Zeit zu Zeit geändert werden können. Potenzielle Kandidaten für die Ämter des Präsidenten (mit Vizepräsident), des gewählten Präsidenten (mit dem gewählten Vizepräsidenten), des Schatzmeisters und der Vertreter können von den Komponentengesellschaften, der Regionalvereinigung oder einer ihrer Mitgliedsgesellschaften oder von mindestens zehn vorgeschlagen werden (10) IPA-Mitglieder. Nominierungen für den Präsidenten müssen die Nominierung eines Vizepräsidenten beinhalten, über den als Team abgestimmt wird.

a. Regionale Nominierungsausschüsse.

(i) Der Vizepräsident (oder Bevollmächtigte) weist die Präsidenten der konstituierenden Organisationen in jedem geografischen Gebiet nach Anhörung der Mitglieder ihrer Gesellschaften rechtzeitig an, einen regionalen Nominierungsausschuss aus fünf (5) IPA-Mitgliedern in auszuwählen das geografische Gebiet und senden ihre Namen, Adressen und Telefonnummern und andere Kontakte an den Vizepräsidenten; und

(ii) Jeder regionale Nominierungsausschuss wählt einen von ihnen als Vorsitzenden aus und ernennt die IPA-Mitglieder, die er für die sieben (7) Vertreter im Verwaltungsrat als am besten qualifiziert erachtet, vorbehaltlich der Kriterien in der Verfahrensordnung. Die Kandidaten werden zugeteilt, um eine Vertretung aus einem Querschnitt der Mitgliedsorganisationen und -länder sicherzustellen.

b. Zentrales Nominierungskomitee. Jeder regionale Nominierungsausschuss ernennt zwei (2) seiner Mitglieder, die dem zentralen Nominierungsausschuss angehören. Die sechs (6) Mitglieder des Zentralen Nominierungsausschusses wählen eines von ihnen als Vorsitzenden aus. Das Zentrale Nominierungskomitee ernennt die IPA-Mitglieder, die es für jede Position als am besten qualifiziert erachtet, vorbehaltlich der Regeln und Grenzen der Verfahrensordnung. Wenn der amtierende Präsident mit Vizepräsident oder Schatzmeister zur Wiederwahl steht, kann das Zentrale Nominierungskomitee nur den amtierenden Präsidenten ernennen. Der Präsident kann einen anderen Vizepräsidenten benennen, der ihm für seine zweite Amtszeit zur Seite steht.

c. Nominierungskriterien. Kandidaten für ein IPA-Büro müssen (i) professionell respektiert sein, (ii) nachweisbare Führungsqualitäten aufweisen, (iii) Erfahrung in und mit der IPA haben, (iv) keines der Kriterien für die Abberufung und Ersetzung von Organisationsbeauftragten verletzt haben In Regel 9 verpflichten sich Abschnitt C (2) a, (v), für die IPA zu arbeiten und an ihren Geschäftstreffen teilzunehmen, und (vi) sind seit den letzten IPA-Wahlen keinem IPA-Nominierungsausschuss mehr angehört. Die falsche Qualifikationserklärung eines Bewerbers ist ein Grund für die Streichung durch den Vorstand oder einen von ihm benannten Ausschuss aus der Abstimmung.

d. Nominierungsausschuss Slate. Die Liste der Nominierten des Nominierungsausschusses wird bis zum 30. September des Jahres vor dem Kongress per Umfragemethode oder per Post an alle IPA-Mitglieder verteilt.

e. Nominierungen durch Petition von IPA-Mitgliedern. Ein Präsidentschaftskandidat mit Vizepräsident, gewählter Präsident mit gewähltem Vizepräsidenten oder Schatzmeister kann durch eine schriftliche Petition von mindestens 150 IPA-Mitgliedern (50 aus jedem geografischen Gebiet) nominiert werden. Ein Kandidat für eine Vertretung kann durch eine schriftliche Petition von mindestens 100 IPA-Mitgliedern aus dem jeweiligen geografischen Gebiet (mit nicht mehr als 50 Mitgliedern einer konstituierenden Organisation oder im Fall der Regionalvereinigung einer ihrer Mitgliedsgesellschaften) nominiert werden. Nominierungen auf Antrag müssen von der schriftlichen Zustimmung des Nominierten begleitet sein und tatsächlich bis Ende November des Jahres vor einem Kongress beim Vizepräsidenten eingegangen sein.

f. Zustimmung des Nominierten zum Laufen / Dienen. Bevor eine Nominierung gültig wird, muss der Nominierte (oder die Nominierten im Fall des Präsidenten und des Vizepräsidenten) rechtzeitig schriftlich zustimmen, um die IPA gemäß diesen Regeln zu leiten und, falls gewählt, zu dienen. Keine Person darf zustimmen, bei einer bestimmten Wahl für mehr als ein Amt nominiert zu werden.

g. Stimmzettelverteilung. Die endgültige Liste der Kandidaten (Nominierten) wird vorbereitet und der offizielle Stimmzettel wird bis zum 15. März des Kongressjahres zusammen mit kurzen und objektiven Informationen über jeden Kandidaten direkt an alle angesehenen IPA-Mitglieder versandt.

h. Kandidatenberechtigung. Mit Ausnahme des ausdrücklichen Verzichts des Verwaltungsrats ist ein Mitglied einer vorläufigen Gesellschaft oder Studiengruppe, das nicht Mitglied einer Component Society oder der Regional Association ist, nicht berechtigt, sich für ein von der IPA gewähltes Amt zu bewerben oder dieses zu bekleiden.

(2) Präsident, Vizepräsident und gewählter Präsident und gewählter Vizepräsident.

ein. Der Präsident und der Vizepräsident können sich für eine zweite Amtszeit von zwei (2) Jahren zur Wiederwahl stellen, wenn diese Amtszeit innerhalb des dem geografischen Gebiet des Präsidenten und des Vizepräsidenten zugewiesenen Vierjahreszeitraums liegt.

b. Am Ende der ersten zwei (2) Jahre des Vierjahreszeitraums des Präsidenten eines bestimmten geografischen Gebiets werden Kandidaten für das Amt des gewählten Präsidenten und des gewählten Vizepräsidenten nominiert. Die gewählte Person fungiert als gewählter Präsident und gewählter Vizepräsident. Der gewählte Präsident tritt am Ende des folgenden Geschäftstreffens die Nachfolge der Präsidentschaft und der gewählte Vizepräsident die Vizepräsidentschaft an.

(3) Abstimmung für Organisationsbeauftragte und Vertreter.

a. Abstimmungen (Votings):. Der Präsident, der Vizepräsident, der gewählte Präsident, der gewählte Vizepräsident und der Schatzmeister werden von der gesamten IPA-Mitgliedschaft gewählt. Die sieben (7) Vertreter aus jedem geografischen Gebiet werden von den IPA-Mitgliedern in diesem Gebiet gewählt.

b. Abstimmungsfristen. Alle Stimmzettel, die bis zum 30. April des Kongressjahres oder zu einem früheren Zeitpunkt eingehen, den der Vorstand festlegen kann, wenn er ein elektronisches Abstimmungssystem einführt, werden gezählt. Die Abstimmungsfrist kann vom Vorstand vor Beginn der Abstimmungsfrist verlängert werden, wenn nach vernünftiger Meinung des Vorstands besondere Umstände vorliegen, die dies angemessen machen.

c. Wahlpräsident, Vizepräsident, gewählter Präsident, gewählter Vizepräsident und Schatzmeister.

(i) Wenn zwei (2) Präsidententeams oder Kandidaten für den Schatzmeister nominiert werden, entscheidet eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(ii) Wenn drei oder mehr Präsidententeams oder Kandidaten für den Schatzmeister nominiert werden, erhält jedes IPA-Mitglied einen Stimmzettel, der die Vorzugsabstimmung ermöglicht (und beschreibt), die zur Bestimmung der Wahl herangezogen wird.

Nach dem System der übertragbaren Einzelabstimmung, auch als Vorzugsabstimmung bezeichnet, muss der Wähler die Zahl 1 gegen den Namen des Kandidaten oder der Präsidentschaftsmannschaft eingeben, dem der erste Vorzug gegeben wird. Der Wähler kann dann zusätzlich die Zahlen 2, 3 usw. gegen die Namen anderer Kandidaten oder Präsidententeams in der Reihenfolge ihrer Präferenz eingeben. Nach der schrittweisen Eliminierung von Kandidaten mit der niedrigsten Stimmenzahl wird die Wahl erreicht, wenn ein Kandidat mehr Stimmen als die Gesamtstimmen der verbleibenden Kandidaten erhält. Die Einzelheiten dieses Systems sind in den „Bestimmungen für die Wahl einer Person mittels einer einzigen übertragbaren Abstimmung“ der Wahlreformgesellschaft aufgeführt, die auf jedem Stimmzettel, für den sie relevant ist, wiedergegeben werden.

d. Vertreter wählen. Jedes IPA-Mitglied kann bis zu sieben (7) Kandidaten für einen Vertreter aus dem geografischen Gebiet dieses IPA-Mitglieds wählen. Um eine unterschiedliche Vertretung zu erreichen, kann der Verwaltungsrat Regeln und Beschränkungen für die Anzahl der aus konstituierenden Organisationen und / oder Ländern in einem oder allen geografischen Gebieten wählbaren Vertreter erlassen (und in der Verfahrensordnung festhalten). Vorbehaltlich der vom Vorstand verabschiedeten Regeln und Beschränkungen werden diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

e. Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Die Wahlergebnisse werden umgehend per Umfragemethode sowie im IPA-Newsletter und im Geschäftstreffen bekannt gegeben.

(4) Amtszeit.

a. Nutzungsbedingungen. Neu gewählte Vertreter und Organisationsbeauftragte treten am Ende des Geschäftstreffens nach ihrer Wahl ihr Amt an und dienen zwei (2) Jahre lang. Ihre Amtszeit endet (sofern sie nicht ordnungsgemäß wiedergewählt wurde) am Ende des folgenden Geschäftstreffens.

b. Laufzeitgrenzen. Ein gewählter Organisationsbeauftragter oder Vertreter kann nur zwei (2) aufeinanderfolgende Amtszeiten im selben Amt ausüben, es sei denn, ein gewählter Präsident und ein gewählter Vizepräsident haben vor Beginn der Amtszeit die Präsidentschaft übernommen gewählt.

Abschnitt C. Organisationsbeauftragte: Freiwilliger Status, Entfernung und Ersetzung.

(1) Organisationsbeauftragte als Freiwillige. Die oben aufgeführten Organisationsbeauftragten sind die gewählten und ernannten Leiter der IPA und dienen als Freiwillige. Die Kosten eines Organisationsbeauftragten für die Bedienung der IPA können auf Anordnung des Verwaltungsrats bezahlt oder erstattet werden.

(2) Entfernung und Ersetzung von Organisationsbeauftragten.

a. Abberufung des Organisationsbeauftragten. Mit einer Stimme von zwei Dritteln seiner gesamten stimmberechtigten Mitgliedschaft kann der Verwaltungsrat einen Organisationsbeauftragten oder Vertreter entfernen oder aus dem Amt suspendieren, wenn er nach Überprüfung der einschlägigen Tatsachen feststellt und dem Organisationsbeauftragten oder Vertreter Gelegenheit gibt, seine oder ihre Präsentation vorzustellen Position, dass der Organisationsbeauftragte oder Vertreter aufgrund geistiger, körperlicher oder beruflicher Unfähigkeit, Fehlverhalten, illegalem oder unethischem Verhalten oder chronischer Vernachlässigung offizieller Verantwortlichkeiten nicht weiter dienen kann oder sollte. Wenn die verfügbare Zeit eines Organisationsbeauftragten für IPA-Angelegenheiten nicht mit den angemessenen Erwartungen oder Anforderungen des Verwaltungsrats vereinbar ist, kann der Verwaltungsrat mit einer Stimme von zwei Dritteln der gesamten Abstimmungsmitgliedschaft die Verantwortlichkeiten des Organisationsbeauftragten entlasten oder neu zuweisen oder die Organisation ersetzen oder aussetzen Offizier, dauerhaft oder vorübergehend.

b. Ersetzung des Präsidenten. Wenn der Präsident stirbt, zurücktritt, handlungsunfähig wird oder abberufen wird, übernimmt der Vizepräsident die Position des Präsidenten. Wenn der Vizepräsident aus einem der oben genannten Gründe ebenfalls nicht erreichbar ist, übernehmen ein gewählter Präsident und ein gewählter Vizepräsident, die diese Position mindestens zwölf (12) Monate lang innehatten, die Position des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Andernfalls wählt der Verwaltungsrat (mit der Mehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitgliedschaft des Verwaltungsrats) einen Interimspräsidenten und einen Interimsvizepräsidenten aus den derzeitigen stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats, die aus dem für die Präsidentschaft geltenden geografischen Gebiet stammen. Der Vorstand entscheidet, ob eine Sonderwahl abgehalten wird, bis zur nächsten geplanten Wahl gewartet wird oder bis der gewählte Präsident und der gewählte Vizepräsident mindestens zwölf (12) Monate im Amt sind.

c. Ersetzung des Vizepräsidenten. Wenn der Vizepräsident stirbt, zurücktritt, arbeitsunfähig wird oder abberufen wird, ernennt der Präsident mit Zustimmung der Mehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats einen Ersatzvizepräsidenten aus dem geografischen Gebiet, der dann für die Präsidentschaft gilt. Wenn die Wahl des Präsidenten keine Stimmenmehrheit erhält, wählt der Verwaltungsrat (mit der Mehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats) einen vorläufigen Vizepräsidenten aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats, die aus der geografischen Region stammen, die dann für den Präsidenten gilt.

d. Ersatz des Schatzmeisters. Wenn der Schatzmeister stirbt, zurücktritt, handlungsunfähig wird oder abberufen wird, ernennt der Präsident im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten und mit Zustimmung des Verwaltungsrats ein stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats aus demselben geografischen Gebiet wie der vorherige Schatzmeister, das dieses Amt bis dahin innehat Ein neuer Schatzmeister wird gewählt und tritt sein Amt an.

e. Ersatz von Vertretern. Jede vakante Vertretungsposition kann durch Ernennung eines IPA-Mitglieds aus demselben geografischen Gebiet durch den Präsidenten in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten und mit Zustimmung des Verwaltungsrats besetzt werden.